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Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:

  • EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
  • VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

November 2018

Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.

Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens ("Advance Ruling") über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit

  • Gruppenbesteuerung (§ 9 Körperschaftsteuergesetz)
  • Umgründungen und
  • Verrechnungspreisthemen

den Abgabepflichtigen offen.

In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.

Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen.

Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen. Bei Ausschüttungen der deutschen Tochtergesellschaft an die ausländische Muttergesellschaft wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die deutsche Kapitalertragsteuer für Dividenden nicht erhoben oder erstattet. Die Befreiung erfuhr aber mit § 50d Abs 3 dEStG eine Einschränkung insofern als eine Befreiung verwehrt wird, soweit Personen an der Muttergesellschaft beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und zudem für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Von dieser Regelung waren daher vor allem ausländische Holdinggesellschaften betroffen.

Der EuGH sah in der Ausgestaltung des § 50d Abs 3 dEStG in der Fassung 2011 (gleichwohl sollte dies sinngemäß für die nur geringfügig geänderte Fassung 2012 gelten) sowohl einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach dem EuGH können Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, weil die Mutter-Tochter-Richtlinie grundsätzlich ein Verbot für die Erhebung von Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vorsehe. Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie dürfe davon nur abgewichen werden, wenn dies „erforderlich“, dh verhältnismäßig sei. Eine allgemeine Vermutung (bzw Festlegung von Kriterien) für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch könne keine (nationale) Steuermaßnahme rechtfertigen, welche die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigen. Vielmehr müssten die Steuerbehörden den Vorgang als Ganzes individuell prüfen. Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen von vornherein von einem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung beibringe, sei unverhältnismäßig. Die deutsche Vorschrift führe gerade nicht dazu, rein künstliche Konstruktionen zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils von dessen Inanspruchnahme auszuschließen. Weiters enthalte die Bestimmung nur eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung ohne Gegenbeweismöglichkeiten für die betroffenen Steuerpflichtigen.

Zur Feststellung eines Missbrauchs durch die Steuerbehörde verlangt der EuGH konkret, „dass in jedem Einzelfall eine umfassende Prüfung der betreffenden Situation vorgenommen wird, die sich auf Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale des Konzern, zu dem die betreffende Muttergesellschaft gehört, und die Strukturen und Strategien dieses Konzerns erstreckt.“ Zudem muss die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen bestehen, „das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen.“

Aufgrund der vorliegenden EuGH-Entscheidung sollten Unternehmen die Steuerbescheide aktueller Fälle offenhalten und den Gegenbeweis antreten. § 50d Abs 3 dEStG darf dem nicht mehr entgegengehalten werden; es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen des § 50d Abs 3 dEStG an die EuGH-Rspr anpassen wird.

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

März 2018

Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, welches aus Gebäude, Garten und Pferdstall besteht. Das Grundstück dient dem Ehepaar seit 1992 als Hauptwohnsitz. Im Jahr 2013 veräußern beide ihren Hälfteanteil um insgesamt € 307.000,–. Die gesamte Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 12.000m2, davon entfallen auf die Wohnfläche 125m2 und den Stall 254m2, der Rest ist Garten mit unterschiedlicher Flächenwidmung „Baufläche" und „Grünfläche". Für den gesamten Grundstücksverkauf wurde die Hauptwohnsitzbefreiung iSv § 30 Abs 2 Z 1 EStG geltend gemacht. Laut Finanzverwaltung ist dies nicht zulässig, weil bei größeren Grundstücken der 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerpflichtig ist. Daher lösen der 1.000m2 übersteigende Grund und Boden sowie der Stall Immobilienertragsteuer aus.

Nach der Darstellung verschiedener Berechnungsmöglichkeiten wird als steuerpflichtiger Veräußerungserlös ausgehend vom vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers sowie den Berechnungen des Finanzamtes und des BFG Nach Ansicht des BFG (31.8.2017, RV/7101477/2016) ist der steuerpflichtige Kaufpreisanteil nach der Verhältnismethode zu ermitteln.

Im Ergebnis ist die Veräußerung des Hauses (zugeordneter Anteil am Erlös 49,33%), die Baufläche iHv 125m2 sowie ein Teil des Gartens im Ausmaß von 1.000m2 (zugeordneter Anteil am Erlös insgesamt 2,29%) steuerfrei. Die dem Pferdestall, den Grün- und Restflächen zugeordneten restlichen 48,38% des Veräußerungserlöses von € 307.000,– ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 148.524,– für beide Ehepartner. Da Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002) vorliegt, können gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG die Anschaffungskosten pauschaliert mit 86% angenommen werden und sind vom Veräußerungserlös abzuziehen. Auf die Differenz ist die ImmoESt iHv 25% (Anmerkung: seit 1.1.2016 beträgt der Steuersatz 30%) zu erheben (effektiv somit 3,5% vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös). Dies ergibt letztendlich eine Steuer von € 2.599,– pro Person.

Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Februar 2018

Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) näher präzisiert, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines inländischen Mitarbeiters an seinem inländischen Wohnsitz im Rahmen eines „Home Office“ für seinen ausländischen Arbeitgeber zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen kann (EAS 3392).

Am 29.06.2017 hat der österreichische Nationalrat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) beschlossen. Dieses ist Teil der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Gegenstand des WiEReG ist die Schaffung eines nationalen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer aller in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgezählten Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zu diesen zählen u.a. OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftungen und Vereine, aber auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Treuhandschaften sind dabei als trustähnliche Vereinbarungen zu werten. 

Kryptowährungen sind synthetisch erzeugte (digitale) Währungen und derzeit einer der größten Trends am Finanzmarkt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin. Der Kurs der Digitalwährung Bitcoin ist erst kürzlich wieder auf ein neues Rekordhoch gestiegen. Auch Privatanleger wollen von steigenden Bitcoinkursen profitieren und investieren als Spekulationsobjekt ...– oftmals durch Kauf über elektronischen Kauf- und Tauschbörsen – in die digitale Währung.

Für die Aufnahme in den Polizeidienst musste sich F einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Aufgrund der festgestellten Fehlsichtigkeit (links und rechts -1,75 Dioptrien) wurde F für den Polizeidienst als nicht geeignet beurteilt. Vom untersuchenden Polizeiarzt wurde F mitgeteilt, dass durch eine Augenlaseroperation die Eignung für den Polizeidienst erreicht werden könnte. Nach erfolgter Augenlaseroperat...ion wurde F in den Polizeidienst aufgenommen. In der Arbeitnehmerveranlagung beantragte F die durch die Operation verursachten Aufwendungen einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Das Finanzamt verwehrte den Abzug als Werbungskosten, sondern setzte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzgericht.

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskosten) können bis höchstens € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind und pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine ...haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist, dass für das betroffene Kind mehr als sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe bezogen wird.

Gem Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Lagestaat besteuert. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Immobilie, so weist Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu.

Nach Ansicht des BMF (EAS 3383 vom 29.06.2017) gilt dies auch für Fälle in denen eine in Tschechien gelegene Immobilie von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. Daran vermag auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Ö-Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. Die Bestimmung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn Tschechien sein durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumtes Besteuerungsrecht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischen innerstaatlichen Recht zu keiner Besteuerung kommt.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der tschechischen Liegenschaft nicht im Wege des Progressionsvorbehalts in Österreich zu berücksichtigen ist, weil Grundstücksveräußerungen in Österreich aufgrund der Flat-Tax iHv 30% keine progressionserhöhende Wirkung entfalten können (Ausnahme: Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG).

Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Juli 2017

Nach dem VwGH (29.03.2017, 2015/15/0004) können ausländische Verluste, die einer GmbH vor Begründung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind (also während sie in Österreich entweder mit einer Betriebsstätte nur beschränkt steuerpflichtig war oder nach innerstaatlichem Recht gar keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt hatte), nicht ab der nachfolgenden Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich als finale Verluste verwertet werden. Der VwGH betont das nationale Recht sehe die Berücksichtigung der Verluste (aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht) nicht vor. Die Verlustberücksichtigung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht (etwa der Niederlassungsfreiheit); der VwGH verweist dabei auf das Urteil des EuGH 17. 12. 2015, C-388/14, Timac Agro, EU:C:2015:829. Da Österreich bei beschränkt steuerpflichtigen Personen Auslandsgewinne (insbesondere Gewinne aus dem Staat ihrer Ansässigkeit) nicht besteuert, braucht Österreich auch Auslandsverluste beschränkt Steuerpflichtiger nicht zu berücksichtigen.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Juni 2017

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung (vom 17.01.2017, EAS 3376) die steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer „mehrstöckigen“ Personalüberlassung aus Deutschland in Österreich eingesetzt werden („Inbound-Überlassung“), beurteilt.

Folgender Sachverhalt lag der Anfrage zu Grunde: Überlässt ein in Deutschland ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft und werden diese Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende nach Österreich) stattfinden.

Ein in Österreich ansässiger Pensionist verlegt seinen einzigen Wohnsitz mit 1.6.2015 von Österreich ins benachbarte Allgäu/Deutschland (billigere Lebenshaltungskosten). Da die Pensionsversicherungsanstalt die Pension gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D ganzjährig im Kassastaat Österreich besteuert hat, wird ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht und beantragt, dass nur die bis 31.5.2015 (Wegzug) zugeflossenen Pensionseinkünfte bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Rückerstattung der gesamten Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2015 und zu einer SV-Rückerstattung von 20% der SV-Beiträge). Fraglich ist, ob aufgrund der periodengerechten Besteuerung Österreich nur die vor Verlagerung der Ansässigkeit zugeflossenen Pensionseinkünfte im Veranlagungswege besteuern darf und ob ein Progressionsvorbehalt zwecks Beibehaltung des Belastungsprozentsatzes zulässig ist? Das BMF (28.10.2016, BMF-010222/0058-VI/7/2016) hat dazu folgendes festgehalten:

  • Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während eines Kalenderjahres ins Ausland und wird dadurch beschränkt steuerpflichtig, so müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Erfassung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind.
  • Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (1.1. bis 31.5.2015) ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. Es kann für diesen Zeitraum eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden und es steht die SV-Rückerstattung zu.
  • Auf Grund der geltenden Rechtslage können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei einem Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht (und umgekehrt) nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden.
  • Ab dem Zeitraum der Aufgabe des einzigen Wohnsitzes in Österreich (ab 1.6.2015) ist der Pensionist in Österreich beschränkt steuerpflichtig, jedoch behält der Kassenstaat Österreich gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D weiterhin das Besteuerungsrecht auf seine Pensionseinkünfte von der österreichischen PVA. Die Pensionsversicherungsanstalt ist daher auch nach der Verlagerung der Ansässigkeit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
  • Beantragt die pensionsbeziehende Person auch die Veranlagung ihrer ab 1.6.2015 in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte, hat diese gem § 102 EStG zu erfolgen. Es kommt somit zu zwei getrennten Steuerveranlagungen (1.1. - 31.5. Veranlagung der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte; 1.6. - 31.12. Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige jedoch auf Antrag die Option auf unbeschränkte Steuerpflicht ausüben. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Februar 2017

Unentgeltliche Übertragungen (zB Grundstücksschenkungen oder Erwerbe von Todes wegen) an Grundstücken unterliegen gem § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Wird eine Schenkung rückgängig gemacht, so löst diese Transaktion grundsätzlich ebenfalls Grunderwerbsteuer aus. Um eine „doppelte“ Besteuerung zu vermeiden gestattet § 17 Abs 1 GrEStG in bestimmten Konstellationen den Anfall einer mehrfachen Grunderwerbsteuerbelastung zu verhindern. Wird der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehen der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG). Bei einer Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges, wird daher zum einen die ursprüngliche Grunderwerbsteuer rückgängig gemacht, zum anderen fällt die Grunderwerbsteuer auf die Rückgängigmachung selbst nicht an. Diese Rechtsfolge war und ist für den „normalen“ Kauf unstrittig. Fraglich war, ob diese Rechtsfolge ebenso für unentgeltliche Übertragungen gilt. Dies wurde von Teilen der Finanzverwaltung und vom BFG in Zweifel gezogen.
Der VwGH (28.09.2016, 2016/16/0015) erteilte den Zweifeln eine Absage. Nach dem VwGH ist dem Gesetzeswortlaut („… der Erwerbsvorgang…“) nicht zu entnehmen, dass auf unentgeltliche Grundstücksübertragungen § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht anwendbar sein soll. Werden daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen innerhalb von drei Jahren durch Vereinbarung rückgängig gemacht, wird die ursprüngliche Grunderwerbsteuer erstattet und eine neue Grunderwerbsteuer fällt nicht an.


Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2017

Nach zähem Ringen wurde das Gesetz zur Reform der deutschen Erbschaftsteuer am 4. November 2016 beschlossen und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform wurden noch vor dem 1 Juli 2016 zahlreiche Unternehmen oder Anteile steuerbegünstigt übertragen („geschenkt“).

In Österreich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Ungeachtet dessen unterliegen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Meldepflicht, wenn entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer einen Wohnsitz in Österreich hat.

Meldepflichtig in Österreich sind Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn „qualifiziertes Vermögen“ zugewendet wird. Als qualifiziertes Vermögen gilt:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
  • Betriebe/Teilbetriebe, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen, oder
  • Bewegliche körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände.

Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Ausnahmen bestehen, wobei die wichtigsten die beiden Freigrenzen sind:

  • Erwerbe zwischen nahen Angehörigen (Ehehatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte, etc.) iHv EUR 50.000 pro Jahr, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres EUR 50.000 nicht übersteigt.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen iHv EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Anders als bei den Erwerben zwischen nahen Angehörigen sind Erwerbe von derselben Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Summe dieser Erwerbe den Betrag von EUR 15.000 nicht übersteigt.

Zur Anzeige gleichermaßen verpflichtet sind der Geschenknehmer und Geschenkgeber, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In territorialer Hinsicht tritt die Meldepflicht immer dann ein, wenn auch nur ein an dem Vorgang Beteiligter zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Anknüpfungspunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) in Österreich hat (auf die Belegenheit der übergehenden Vermögenswerte kommt es nicht an).Für den Wohnsitzbegriff ist zu beachten, dass Zweitwohnsitze in Österreich iSd Zweitwohnsitz-VO ebenso unter die Meldeverpflichtung fallen. Daher kann bereits eine nur für einige Wochen im Jahr genutzte Ferienimmobilie in Österreich die Meldepflicht auslösen. Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb auf elektronischem Wege zu erfolgen. Problematisch dabei ist, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Entdeckung zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer es vorsätzlich unterlässt einen anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Meldepflicht in Österreich für Schenkungen bereits dann eintritt, wenn entweder Geschenkgeber oder Geschenknehmer einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ist ausreichend!) in Österreich haben. Die anzeigepflichtigen Personen sind auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht zur Anzeige verpflichtet. Eine unterlassene Schenkungsmeldung kann bei Entdeckung empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Durch eine Selbstanzeige (Offenlegung) sowie Nachholung der Meldung kann eine unterlassene Anzeige saniert werden. Allerdings tritt die Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist (= drei Monate) erstattet wird.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2017

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WTG Dr. Reinold Wirtschaftsprüfungs GmbH

Goethestraße 45
3001 Mauerbach

Tel.: +43 1 24 266 900
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