Ein in Österreich ansässiger Pensionist verlegt seinen einzigen Wohnsitz mit 1.6.2015 von Österreich ins benachbarte Allgäu/Deutschland (billigere Lebenshaltungskosten). Da die Pensionsversicherungsanstalt die Pension gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D ganzjährig im Kassastaat Österreich besteuert hat, wird ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht und beantragt, dass nur die bis 31.5.2015 (Wegzug) zugeflossenen Pensionseinkünfte bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Rückerstattung der gesamten Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2015 und zu einer SV-Rückerstattung von 20% der SV-Beiträge). Fraglich ist, ob aufgrund der periodengerechten Besteuerung Österreich nur die vor Verlagerung der Ansässigkeit zugeflossenen Pensionseinkünfte im Veranlagungswege besteuern darf und ob ein Progressionsvorbehalt zwecks Beibehaltung des Belastungsprozentsatzes zulässig ist? Das BMF (28.10.2016, BMF-010222/0058-VI/7/2016) hat dazu folgendes festgehalten:

  • Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während eines Kalenderjahres ins Ausland und wird dadurch beschränkt steuerpflichtig, so müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Erfassung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind.
  • Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (1.1. bis 31.5.2015) ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. Es kann für diesen Zeitraum eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden und es steht die SV-Rückerstattung zu.
  • Auf Grund der geltenden Rechtslage können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei einem Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht (und umgekehrt) nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden.
  • Ab dem Zeitraum der Aufgabe des einzigen Wohnsitzes in Österreich (ab 1.6.2015) ist der Pensionist in Österreich beschränkt steuerpflichtig, jedoch behält der Kassenstaat Österreich gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D weiterhin das Besteuerungsrecht auf seine Pensionseinkünfte von der österreichischen PVA. Die Pensionsversicherungsanstalt ist daher auch nach der Verlagerung der Ansässigkeit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
  • Beantragt die pensionsbeziehende Person auch die Veranlagung ihrer ab 1.6.2015 in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte, hat diese gem § 102 EStG zu erfolgen. Es kommt somit zu zwei getrennten Steuerveranlagungen (1.1. - 31.5. Veranlagung der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte; 1.6. - 31.12. Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige jedoch auf Antrag die Option auf unbeschränkte Steuerpflicht ausüben. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Februar 2017

Nach zähem Ringen wurde das Gesetz zur Reform der deutschen Erbschaftsteuer am 4. November 2016 beschlossen und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform wurden noch vor dem 1 Juli 2016 zahlreiche Unternehmen oder Anteile steuerbegünstigt übertragen („geschenkt“).

In Österreich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Ungeachtet dessen unterliegen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Meldepflicht, wenn entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer einen Wohnsitz in Österreich hat.

Meldepflichtig in Österreich sind Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn „qualifiziertes Vermögen“ zugewendet wird. Als qualifiziertes Vermögen gilt:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
  • Betriebe/Teilbetriebe, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen, oder
  • Bewegliche körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände.

Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Ausnahmen bestehen, wobei die wichtigsten die beiden Freigrenzen sind:

  • Erwerbe zwischen nahen Angehörigen (Ehehatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte, etc.) iHv EUR 50.000 pro Jahr, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres EUR 50.000 nicht übersteigt.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen iHv EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Anders als bei den Erwerben zwischen nahen Angehörigen sind Erwerbe von derselben Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Summe dieser Erwerbe den Betrag von EUR 15.000 nicht übersteigt.

Zur Anzeige gleichermaßen verpflichtet sind der Geschenknehmer und Geschenkgeber, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In territorialer Hinsicht tritt die Meldepflicht immer dann ein, wenn auch nur ein an dem Vorgang Beteiligter zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Anknüpfungspunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) in Österreich hat (auf die Belegenheit der übergehenden Vermögenswerte kommt es nicht an).Für den Wohnsitzbegriff ist zu beachten, dass Zweitwohnsitze in Österreich iSd Zweitwohnsitz-VO ebenso unter die Meldeverpflichtung fallen. Daher kann bereits eine nur für einige Wochen im Jahr genutzte Ferienimmobilie in Österreich die Meldepflicht auslösen. Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb auf elektronischem Wege zu erfolgen. Problematisch dabei ist, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Entdeckung zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer es vorsätzlich unterlässt einen anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Meldepflicht in Österreich für Schenkungen bereits dann eintritt, wenn entweder Geschenkgeber oder Geschenknehmer einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ist ausreichend!) in Österreich haben. Die anzeigepflichtigen Personen sind auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht zur Anzeige verpflichtet. Eine unterlassene Schenkungsmeldung kann bei Entdeckung empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Durch eine Selbstanzeige (Offenlegung) sowie Nachholung der Meldung kann eine unterlassene Anzeige saniert werden. Allerdings tritt die Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist (= drei Monate) erstattet wird.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2017

Ein an Prostatakrebs erkrankter unbeschränkt Steuerpflichtiger hat sich in Deutschland bei einem anerkannten Heilpraktiker und Schmerztherapeuten behandeln lassen. In der Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurden für die Behandlung EUR 8.197,65 als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) angesetzt. Die Therapie diente der Stärkung des Immunsystems. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, weil Kosten einer alternativen Selbsterhaltung ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig seien.

Das Bundesfinanzgericht (06.05.2016, RV/1100626/2014) folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Nach dem BFG sind Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung durch einen deutschen Heilpraktiker insoweit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, als diese Kosten medizinisch indiziert sind. Für den BFG steht außer Zweifel, dass bei einer Krebserkrankung die Stärkung des Immunsystems sinnvoll ist. Zudem erfolgte die Behandlung durch eine in Deutschland laut Heilpraktikergesetz zugelassene Person.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dezember 2016

Gem Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Lagestaat besteuert. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Immobilie, so weist Art 13 Abs 1 DBA Ö-Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu.

Nach Ansicht des BMF (EAS 3383 vom 29.06.2017) gilt dies auch für Fälle in denen eine in Tschechien gelegene Immobilie von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. Daran vermag auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Ö-Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. Die Bestimmung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn Tschechien sein durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumtes Besteuerungsrecht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischen innerstaatlichen Recht zu keiner Besteuerung kommt.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der tschechischen Liegenschaft nicht im Wege des Progressionsvorbehalts in Österreich zu berücksichtigen ist, weil Grundstücksveräußerungen in Österreich aufgrund der Flat-Tax iHv 30% keine progressionserhöhende Wirkung entfalten können (Ausnahme: Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG).

Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Juli 2017

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