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Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.

Umfasste Abgabenarten

Die Möglichkeit der begleitenden Kontrolle soll eine Vielzahl von Steuerarten umfassen:

Nicht umfasst sind ua Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Abzugsteuer gem. § 99 EStG, Zölle und Verbrauchsteuern, (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag, Gebühren, Grunderwerbsteuer und die Flugabgabe.

Voraussetzungen und Funktionsweise

Elektronisch über Finanz-Online können mittlere und größere Unternehmen einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen, wenn diese Unternehmer iSd UGB oder aufsichtsratspflichtige Privatstiftungen iSd PSG sind. Die Geschäftsleitung oder der Sitz muss im Inland liegen bzw. eine inländische Betriebsstätte bestehen. Der Antrag kann ebenso für verbundene Unternehmen (= Kontrollverbund) gestellt werden, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder eine finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 4 KStG (= finanzielle Verbindung iSd körperschaftsteuerrechtlichen Gruppenbesteuerung) besteht. Sofern der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG ist, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen! Alle Unternehmer müssen der Buchführungspflicht unterliegen oder freiwillig Bücher führen. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmen ist in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden. Mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen € (Ausnahme für Banken und Versicherungen). Weitere Voraussetzung ist die Einrichtung eines „internen Steuerkontrollsystems“, mit dem die steuerliche Compliance (bspw. Identifizierung von steuerlichen Risikofeldern, Dokumentation und Beschreibung der durchzuführenden Aktivitäten – wer ist wofür verantwortlich) sicherzustellen ist. Dieses muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüft und bestätigt werden (nähere Details sollen im Verordnungswege erfolgen). Die Bestätigung über das interne Steuerkontrollsystem hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Verbunden mit der begleitenden Kontrolle ist eine erhöhte Offenlegungspflicht, wonach ohne Aufforderung seitens des Finanzamtes bestimmte Sachverhalte dem Finanzamt offenzulegen sind, wenn ein ernsthaftes Risiko vorliegt, dass diese durch die Finanzverwaltung abweichend beurteilt werden und wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben könnten. Zudem müssen (mindestens) 4X im Jahr Besprechungen zwischen den Unternehmen eines Kontrollverbunds und dem zuständigen Finanzamt stattfinden. Nach Einlangen des Antrages auf begleitende Kontrolle überprüft das Finanzamt die individuellen Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft, Inlandsbezug, Buchführungspflicht, finanzielle Verbindung, Unbescholtenheit). Sodann hat das zuständige Finanzamt eine Außenprüfung der letzten ungeprüften Jahre vor Antragstellung zu veranlassen. Ferner ist die steuerliche Zuverlässigkeit (gemeint ist das generelle steuerlich Verhalten der letzten fünf Jahre vor Antragstellung, bspw. ob der Unternehmer seinen Offenlegungs- Wahrheits- und Anzeigepflichten selbständig und zeitnah nachgekommen ist, ob wie oft und in welchem Ausmaß Schätzungen durchgeführt werden mussten, etc.) aller einzubeziehenden Unternehmer zu prüfen. Werden die Voraussetzungen vom betroffenen einzelnen Unternehmer erfüllt, hat das Finanzamt dies mittels Bescheid festzustellen. Bei einer Verneinung der Voraussetzungen wird dieser Umstand ebenfalls mit Bescheid festgestellt.

Beendigung der begleitenden Kontrolle

Mittels Antrag kann die begleitende Kontrolle jederzeit beendet werden. Mit der Beendigung ist wiederum der Wechsel zum System der Außenprüfung verbunden. Weiters kann die begleitende Kontrolle ebenso vom Finanzamt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind (für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG kann die Beendigung nur gesamthaft für die ganze Gruppe erfolgen).

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

September 2018