Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung (vom 17.01.2017, EAS 3376) die steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer „mehrstöckigen“ Personalüberlassung aus Deutschland in Österreich eingesetzt werden („Inbound-Überlassung“), beurteilt.
Folgender Sachverhalt lag der Anfrage zu Grunde: Überlässt ein in Deutschland ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft und werden diese Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende nach Österreich) stattfinden.
Weiterlesen: Überlassung von Trainees von Deutschland nach Österreich
Nach dem VwGH (29.03.2017, 2015/15/0004) können ausländische Verluste, die einer GmbH vor Begründung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind (also während sie in Österreich entweder mit einer Betriebsstätte nur beschränkt steuerpflichtig war oder nach innerstaatlichem Recht gar keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt hatte), nicht ab der nachfolgenden Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich als finale Verluste verwertet werden. Der VwGH betont das nationale Recht sehe die Berücksichtigung der Verluste (aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht) nicht vor. Die Verlustberücksichtigung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht (etwa der Niederlassungsfreiheit); der VwGH verweist dabei auf das Urteil des EuGH 17. 12. 2015, C-388/14, Timac Agro, EU:C:2015:829. Da Österreich bei beschränkt steuerpflichtigen Personen Auslandsgewinne (insbesondere Gewinne aus dem Staat ihrer Ansässigkeit) nicht besteuert, braucht Österreich auch Auslandsverluste beschränkt Steuerpflichtiger nicht zu berücksichtigen.
Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Juni 2017
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskosten) können bis höchstens € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind und pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine ...haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist, dass für das betroffene Kind mehr als sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe bezogen wird.
Weiterlesen: Kosten für Kindersportcamps sind steuerlich absetzbar!
Kryptowährungen sind synthetisch erzeugte (digitale) Währungen und derzeit einer der größten Trends am Finanzmarkt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin. Der Kurs der Digitalwährung Bitcoin ist erst kürzlich wieder auf ein neues Rekordhoch gestiegen. Auch Privatanleger wollen von steigenden Bitcoinkursen profitieren und investieren als Spekulationsobjekt ...– oftmals durch Kauf über elektronischen Kauf- und Tauschbörsen – in die digitale Währung.
Weiterlesen: Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, welches aus Gebäude, Garten und Pferdstall besteht. Das Grundstück dient dem Ehepaar seit 1992 als Hauptwohnsitz. Im Jahr 2013 veräußern beide ihren Hälfteanteil um insgesamt € 307.000,–. Die gesamte Liegenschaft hat ein Ausmaß von ca. 12.000m2, davon entfallen auf die Wohnfläche 125m2 und den Stall 254m2, der Rest ist Garten mit unterschiedlicher Flächenwidmung „Baufläche" und „Grünfläche". Für den gesamten Grundstücksverkauf wurde die Hauptwohnsitzbefreiung iSv § 30 Abs 2 Z 1 EStG geltend gemacht. Laut Finanzverwaltung ist dies nicht zulässig, weil bei größeren Grundstücken der 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerpflichtig ist. Daher lösen der 1.000m2 übersteigende Grund und Boden sowie der Stall Immobilienertragsteuer aus.
Nach der Darstellung verschiedener Berechnungsmöglichkeiten wird als steuerpflichtiger Veräußerungserlös ausgehend vom vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers sowie den Berechnungen des Finanzamtes und des BFG Nach Ansicht des BFG (31.8.2017, RV/7101477/2016) ist der steuerpflichtige Kaufpreisanteil nach der Verhältnismethode zu ermitteln.
Im Ergebnis ist die Veräußerung des Hauses (zugeordneter Anteil am Erlös 49,33%), die Baufläche iHv 125m2 sowie ein Teil des Gartens im Ausmaß von 1.000m2 (zugeordneter Anteil am Erlös insgesamt 2,29%) steuerfrei. Die dem Pferdestall, den Grün- und Restflächen zugeordneten restlichen 48,38% des Veräußerungserlöses von € 307.000,– ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 148.524,– für beide Ehepartner. Da Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.3.2002) vorliegt, können gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG die Anschaffungskosten pauschaliert mit 86% angenommen werden und sind vom Veräußerungserlös abzuziehen. Auf die Differenz ist die ImmoESt iHv 25% (Anmerkung: seit 1.1.2016 beträgt der Steuersatz 30%) zu erheben (effektiv somit 3,5% vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös). Dies ergibt letztendlich eine Steuer von € 2.599,– pro Person.
Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Februar 2018
Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen. Bei Ausschüttungen der deutschen Tochtergesellschaft an die ausländische Muttergesellschaft wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die deutsche Kapitalertragsteuer für Dividenden nicht erhoben oder erstattet. Die Befreiung erfuhr aber mit § 50d Abs 3 dEStG eine Einschränkung insofern als eine Befreiung verwehrt wird, soweit Personen an der Muttergesellschaft beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und zudem für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Von dieser Regelung waren daher vor allem ausländische Holdinggesellschaften betroffen.
Der EuGH sah in der Ausgestaltung des § 50d Abs 3 dEStG in der Fassung 2011 (gleichwohl sollte dies sinngemäß für die nur geringfügig geänderte Fassung 2012 gelten) sowohl einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach dem EuGH können Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, weil die Mutter-Tochter-Richtlinie grundsätzlich ein Verbot für die Erhebung von Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vorsehe. Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie dürfe davon nur abgewichen werden, wenn dies „erforderlich“, dh verhältnismäßig sei. Eine allgemeine Vermutung (bzw Festlegung von Kriterien) für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch könne keine (nationale) Steuermaßnahme rechtfertigen, welche die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigen. Vielmehr müssten die Steuerbehörden den Vorgang als Ganzes individuell prüfen. Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen von vornherein von einem Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung beibringe, sei unverhältnismäßig. Die deutsche Vorschrift führe gerade nicht dazu, rein künstliche Konstruktionen zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils von dessen Inanspruchnahme auszuschließen. Weiters enthalte die Bestimmung nur eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung ohne Gegenbeweismöglichkeiten für die betroffenen Steuerpflichtigen.
Zur Feststellung eines Missbrauchs durch die Steuerbehörde verlangt der EuGH konkret, „dass in jedem Einzelfall eine umfassende Prüfung der betreffenden Situation vorgenommen wird, die sich auf Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale des Konzern, zu dem die betreffende Muttergesellschaft gehört, und die Strukturen und Strategien dieses Konzerns erstreckt.“ Zudem muss die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen bestehen, „das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zu beweisen.“
Aufgrund der vorliegenden EuGH-Entscheidung sollten Unternehmen die Steuerbescheide aktueller Fälle offenhalten und den Gegenbeweis antreten. § 50d Abs 3 dEStG darf dem nicht mehr entgegengehalten werden; es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen des § 50d Abs 3 dEStG an die EuGH-Rspr anpassen wird.
Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
März 2018
Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:
- EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
- VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.
Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
November 2018
Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
Weiterlesen: Verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogenen Abgaben gilt auch für Rechtsnachfolger
Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
Weiterlesen: Verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gilt auch für Rechtsnachfolger
Vorgriff auf den Urlaub muss vertraglich vereinbart werden; ansonsten kann der Arbeitgeber nicht „automatisch“ mit künftigem Urlaubsanspruch aufrechnen!
Das OGH-Urteil vom 29.01.2015, 9 ObA135/14i, gab einer Arbeitnehmerin Recht, welche mit ihrem Arbeitgeber über den Verbrauch ihres Urlaubsanspruches in Streit kam.
Wegen eines längeren Krankenstandes wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt; anlässlich der Endabrechnung des Gehaltes hat der Arbeitgeber den im ersten Arbeitsjahr zu viel konsumierten Urlaub angerechnet und den noch offenen Urlaubsanspruch mit dem Urlaubsvorgriff aufgerechnet. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht; der Arbeitgeber behauptete, dass die Forderung nach voller Auszahlung des Urlaubsanspruches (ohne Anrechnung. des Urlaubsvorgriffes) sittenwidrig sei.
Letztlich gab der OGH der Arbeitnehmerin Recht. Grundsätzlich sei ein Urlaubsvorgriff zwar zulässig; diesbezüglich bedürfe es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruches auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Laut OGH sei es im Ergebnis nicht zulässig, ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs zu berücksichtigen; die Beweislast trifft den Arbeitgeber.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Urlaubsgesetz als Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) vorsieht.
Juli 2015
Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens ("Advance Ruling") über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit
- Gruppenbesteuerung (§ 9 Körperschaftsteuergesetz)
- Umgründungen und
- Verrechnungspreisthemen
den Abgabepflichtigen offen.
Weiterlesen: Jahressteuergesetz 2018: Der neue Auskunftsbescheid
Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.
Weiterlesen: Jahressteuergesetz 2018: Begleitende Kontrolle als alternative zur Außenprüfung
Am 29.06.2017 hat der österreichische Nationalrat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) beschlossen. Dieses ist Teil der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Gegenstand des WiEReG ist die Schaffung eines nationalen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer aller in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgezählten Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zu diesen zählen u.a. OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftungen und Vereine, aber auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Treuhandschaften sind dabei als trustähnliche Vereinbarungen zu werten.
Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen.
Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) näher präzisiert, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines inländischen Mitarbeiters an seinem inländischen Wohnsitz im Rahmen eines „Home Office“ für seinen ausländischen Arbeitgeber zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen kann (EAS 3392).
Weiterlesen: Inländische Betriebsstätte durch „Home Office“?
Für die Aufnahme in den Polizeidienst musste sich F einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Aufgrund der festgestellten Fehlsichtigkeit (links und rechts -1,75 Dioptrien) wurde F für den Polizeidienst als nicht geeignet beurteilt. Vom untersuchenden Polizeiarzt wurde F mitgeteilt, dass durch eine Augenlaseroperation die Eignung für den Polizeidienst erreicht werden könnte. Nach erfolgter Augenlaseroperat...ion wurde F in den Polizeidienst aufgenommen. In der Arbeitnehmerveranlagung beantragte F die durch die Operation verursachten Aufwendungen einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Das Finanzamt verwehrte den Abzug als Werbungskosten, sondern setzte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzgericht.
Weiterlesen: Augenlaseroperation: Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?
In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.
Weiterlesen: Umsatzsteuer bei gleichzeitigem Print- und ePaper-Abonnement
Rechtliche Grundlagen, DBA Österreich – Deutschland
Gem Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Deutschland dürfen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In diesem Fall kommt dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Allerdings enthält Art 15 Abs 2 DBA Ö-D eine Ausnahmeregelung. Demnach bleibt das Besteuerungsrecht für eine im anderen Staat ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit beim Ansässigkeitsstaat, wenn
- sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält,
- der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden.
Sofern alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen zu, die für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland mit seiner Familie ansässig. Mitte 2012 hat dieser ein Dienstverhältnis mit der A-GmbH begründet, welche in Österreich weder eine Betriebsstätte noch eine feste Einrichtung betreibt. Der Bw erklärte sich in einer Zusatzvereinbarung bereit, die notwendige dauernde Einarbeitungszeit in der B-GmbH in Österreich abzuleisten. Neben dem Wohnsitz in Deutschland verfügte der Bw über einen österreichischen Wohnsitz. Die Wochenenden verbrachte er teilweise in Österreich, teilweise in Deutschland. Der Lohn und die Aufwandsentschädigung während der Einarbeitungsphase wurden ihm von der A-GmbH ausbezahlt; eine diesbezügliche Verrechnung zwischen der A-GmbH und der B-GmbH erfolgte nicht. Die Bezüge aus der im Jahr 2013 in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit wurden in Deutschland der Besteuerung unterzogen. Trotzdem schrieb das österreichische Finanzamt dem Bw Einkommensteuer vor.
Streitfrage
Strittig vor dem BFG war, ob das österreichische Besteuerungsrecht durch das DBA Deutschland eingeschränkt wird, konkret, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Art 15 Abs 2 DBA Ö-D erfüllt sind und das Besteuerungsrecht hinsichtlich der aus der in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit resultierenden Einkünfte Deutschland zukommt oder nicht. Zum Nachweis wurde vom Bw eine Auflistung vorgelegt, wonach sich insgesamt 194 Aufenthaltstage in Deutschland und 168 Aufenthaltstage in Österreich ergaben. Der Bw hat in der Auflistung Tage, an denen er bei Fahrten von Deutschland vor 24:00 Uhr in Österreich angekommen ist, als Aufenthaltstage in Österreich gerechnet, gleichermaßen aber Tage, an denen er bei Fahrten von Österreich nach Deutschland vor 24:00 Uhr in Deutschland war, nur als Aufenthaltstage in Deutschland gezählt. Das BFG hat sich der angewandten Zählweise nicht angeschlossen.
BFG 20.01.2016, RV/1100480/2013
Nach dem BFG sind zur Berechnung der Dauer des Aufenthalts im Inland solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Beschwerdeführer tatsächlich (physisch“) im Tätigkeitsstaat (Österreich) aufgehalten hat (siehe auch BFH 12.10.2011, I R 15/11). Dieses Verständnis geht ebenso aus Art 15 des OECD-Musterabkommens hervor. Nach Z 5 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen ist mit dem Wortlaut der Bestimmung nur eine einzige Zählweise vereinbar, nämlich die Zählung nach den Tagen der physischen Anwesenheit. Dabei werden folgende Tage mitgezählt: Tage bloßer Teilanwesenheit, der Ankunftstag, der Abreisetag und alle übrigen Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat wie Samstage und Sonntage, öffentliche Feiertage, Ferientage vor, während und nach der Tätigkeit, kurze Arbeitsunterbrechungen, etc. Ein Tag an dem der Steuerpflichtige in einem Staat – wenn auch nur kurz – anwesend ist, zählt für die Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen in diesem Staat als Anwesenheitstag. Auch Teilanwesenheit am Ankunfts- oder Abreisetag genügt daher.
Folglich zählte das BFG auch alle Tage, an denen der Bw aus Österreich abgereist ist, und alle Tage, an denen er bei der Fahrt von Deutschland die österreichische Grenze noch vor 24:00 Uhr überschritten hat, als (volle) Aufenthaltstage Österreich als Tätigkeitsstaat zu.
Konsequenzen für die Praxis
Nachdem sich der Bw im Jahr 2013 nach der vom BFG vorgenommenen Zählweise jedenfalls mehr als 183 Tage in Österreich aufgehalten hat, ist die Voraussetzung des Art 15 Abs 2 DBA Ö-D nicht erfüllt. Infolgedessen kommt das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 1 DBA Ö-D dem Tätigkeitsstaat (Österreich) zu. Dass die in Rede stehenden Bezüge in Deutschland bereits versteuert wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal keine Bindung an die von einer ausländischen Steuerbehörde vertretene Auffassung besteht. Zudem geht aus dem vorgelegten deutschen Steuerbescheid auch nicht hervor, wie die Zahl der Aufenthaltstage in Österreich von der deutschen Abgabenbehörde ermittelt wurde. Da die in Deutschland erfolgte Besteuerung nicht im Einklang mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen steht, kann eine somit eintretende Doppelbesteuerung nur durch eine entsprechende Entlastung in Deutschland vermieden werden.
Autor: Mag. Rainer Kuselbauer, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
November 2016
Unentgeltliche Übertragungen (zB Grundstücksschenkungen oder Erwerbe von Todes wegen) an Grundstücken unterliegen gem § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Wird eine Schenkung rückgängig gemacht, so löst diese Transaktion grundsätzlich ebenfalls Grunderwerbsteuer aus. Um eine „doppelte“ Besteuerung zu vermeiden gestattet § 17 Abs 1 GrEStG in bestimmten Konstellationen den Anfall einer mehrfachen Grunderwerbsteuerbelastung zu verhindern. Wird der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit Entstehen der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG). Bei einer Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges, wird daher zum einen die ursprüngliche Grunderwerbsteuer rückgängig gemacht, zum anderen fällt die Grunderwerbsteuer auf die Rückgängigmachung selbst nicht an. Diese Rechtsfolge war und ist für den „normalen“ Kauf unstrittig. Fraglich war, ob diese Rechtsfolge ebenso für unentgeltliche Übertragungen gilt. Dies wurde von Teilen der Finanzverwaltung und vom BFG in Zweifel gezogen.
Der VwGH (28.09.2016, 2016/16/0015) erteilte den Zweifeln eine Absage. Nach dem VwGH ist dem Gesetzeswortlaut („… der Erwerbsvorgang…“) nicht zu entnehmen, dass auf unentgeltliche Grundstücksübertragungen § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht anwendbar sein soll. Werden daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen innerhalb von drei Jahren durch Vereinbarung rückgängig gemacht, wird die ursprüngliche Grunderwerbsteuer erstattet und eine neue Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Jänner 2017