Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

Sachverhalt

Aufgrund einer Selbstanzeige iSv § 29 Finanzstrafgesetz für die Jahre 2003-12 wurde der Steuerpflichtigen (Beschwerdeführerin) Einkommensteuer für ausländisches Kapitalvermögen (Wertpapierdepot in der Schweiz) vorgeschrieben. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide wurde Beschwerde erhoben und ua vorgebracht, dass man einem Endbesteuerungsirrtum unterlegen sei, weil Quellensteuer auf die Kapitalerträge eingehoben wurde. Zudem wurde für die Jahre 2004-06 von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Kurze Zeit nach der Einbringung der Beschwerde verstarb die Beschwerdeführerin. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde von der Erbengemeinschaft eingewendet, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gem § 207 Abs. 2 BAO nicht anzuwenden ist. Durch den Tod der Täterin kann ein Finanzstrafverfahren nicht mehr geführt werden, weil diese nicht befragt werden könne. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht (25.4.2018, RV/7100942/2015) folgte den Vorbringen der Beschwerdeführerin (bzw ihrer Rechtsnachfolger) nicht und wies die Beschwerde ab. Einleitend führt das BFG aus, dass die Frage ob hinterzogene Abgaben vorliegen, von der Abgabenbehörde als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige verstorben ist und nicht mehr befragt werden kann (keine Verletzung des Anspruches auf Parteiengehör). Der Gesetzeswortlaut iSv § 207 Abs. 2 BAO stellt nicht auf ein spezifisches Rechtssubjekt ab, sondern es kommt lediglich darauf an, ob eine Abgabe hinterzogen ist. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn dem/den Rechtsnachfolger(n) ein aus einer Hinterziehung widerrechtlich erlangter finanzieller Vorteil des Verstorbenen zu Gute kommen würde. Letztendlich ist es für die Verjährungsfrist unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist.

Für die Vorfrage, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, ist es nach Meinung des BFG realitätsfremd davon auszugehen, dass die Schweizer Kapitaleinkünfte in Österreich nicht zu versteuern waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß (Verweis auf BFG 29.04.2016, RV/7101345/2014), weshalb das von der Bf vorgebrachte Argument des Endbesteuerungsirrtums als bloße Schutzbehauptung zu beurteilen ist. Die Abgabenverkürzung wurde von der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich gehalten und wenn auch nicht absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen. Daher ist Tatbestand der hinterzogenen Abgaben nach Ansicht des BFG erfüllt.

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dezember 2018

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