Mag. Elisabeth Kendler, Steuerberaterin

 

Branchenschwerpunkte:

  • Verlage und Medienunternehmen
  • Dienstleistungsunternehmen, Vertriebstunternehmen
  • Bauunternehmen
  • Natürliche Personen (insbesondere Ärzte und Künstler)

 
 

Beratungsschwerpunkte:

  • Umsatzsteuer
  • Konzernsteuerrecht
  • Verrechnungspreise (Dokumentation)
  • Internationales Steuerrecht
Mag. Elisabeth Kendler, Stb
T: +43 1 24 266 901
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Publikationen

Kendler, Elisabeth (2018): Handel mit Kunstfotografien unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz von 13 %, Medien und Recht, Heft 6, 298-299.

Kendler, Elisabeth/Reinold, Hartwig (2018): Die Kopiervergütung im Umsatzssteuerrecht, Medien und Recht, Heft 4, 189-191.

Kendler, Elisabeth/Gattringer, Christian (2018): Gratis-ePaper einer Zeitung als umsatzsteuerliche Nebenleistung, Medien und Recht, Heft 2, 53-56.

Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:

  • EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
  • VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

November 2018

In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.

Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) näher präzisiert, unter welchen Umständen die Tätigkeit eines inländischen Mitarbeiters an seinem inländischen Wohnsitz im Rahmen eines „Home Office“ für seinen ausländischen Arbeitgeber zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen kann (EAS 3392).

Für die Aufnahme in den Polizeidienst musste sich F einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Aufgrund der festgestellten Fehlsichtigkeit (links und rechts -1,75 Dioptrien) wurde F für den Polizeidienst als nicht geeignet beurteilt. Vom untersuchenden Polizeiarzt wurde F mitgeteilt, dass durch eine Augenlaseroperation die Eignung für den Polizeidienst erreicht werden könnte. Nach erfolgter Augenlaseroperat...ion wurde F in den Polizeidienst aufgenommen. In der Arbeitnehmerveranlagung beantragte F die durch die Operation verursachten Aufwendungen einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Das Finanzamt verwehrte den Abzug als Werbungskosten, sondern setzte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzgericht.

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungskosten) können bis höchstens € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind und pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine ...haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist, dass für das betroffene Kind mehr als sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe bezogen wird.

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung (vom 17.01.2017, EAS 3376) die steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer „mehrstöckigen“ Personalüberlassung aus Deutschland in Österreich eingesetzt werden („Inbound-Überlassung“), beurteilt.

Folgender Sachverhalt lag der Anfrage zu Grunde: Überlässt ein in Deutschland ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft und werden diese Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende nach Österreich) stattfinden.

Ein in Österreich ansässiger Pensionist verlegt seinen einzigen Wohnsitz mit 1.6.2015 von Österreich ins benachbarte Allgäu/Deutschland (billigere Lebenshaltungskosten). Da die Pensionsversicherungsanstalt die Pension gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D ganzjährig im Kassastaat Österreich besteuert hat, wird ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht und beantragt, dass nur die bis 31.5.2015 (Wegzug) zugeflossenen Pensionseinkünfte bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Rückerstattung der gesamten Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2015 und zu einer SV-Rückerstattung von 20% der SV-Beiträge). Fraglich ist, ob aufgrund der periodengerechten Besteuerung Österreich nur die vor Verlagerung der Ansässigkeit zugeflossenen Pensionseinkünfte im Veranlagungswege besteuern darf und ob ein Progressionsvorbehalt zwecks Beibehaltung des Belastungsprozentsatzes zulässig ist? Das BMF (28.10.2016, BMF-010222/0058-VI/7/2016) hat dazu folgendes festgehalten:

  • Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während eines Kalenderjahres ins Ausland und wird dadurch beschränkt steuerpflichtig, so müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Erfassung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind.
  • Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (1.1. bis 31.5.2015) ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. Es kann für diesen Zeitraum eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden und es steht die SV-Rückerstattung zu.
  • Auf Grund der geltenden Rechtslage können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei einem Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht (und umgekehrt) nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden.
  • Ab dem Zeitraum der Aufgabe des einzigen Wohnsitzes in Österreich (ab 1.6.2015) ist der Pensionist in Österreich beschränkt steuerpflichtig, jedoch behält der Kassenstaat Österreich gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Ö-D weiterhin das Besteuerungsrecht auf seine Pensionseinkünfte von der österreichischen PVA. Die Pensionsversicherungsanstalt ist daher auch nach der Verlagerung der Ansässigkeit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
  • Beantragt die pensionsbeziehende Person auch die Veranlagung ihrer ab 1.6.2015 in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte, hat diese gem § 102 EStG zu erfolgen. Es kommt somit zu zwei getrennten Steuerveranlagungen (1.1. - 31.5. Veranlagung der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte; 1.6. - 31.12. Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige jedoch auf Antrag die Option auf unbeschränkte Steuerpflicht ausüben. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Februar 2017

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