Dr. Hartwig Reinold, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Dr. Hartwig Reinold ist Co-Autor bei dem im Verlag C.H. Beck München erschienen Buch "Geistiges Eigentum - Intellectual Property". Gemeinsam mit Prof. Jörg Hernler wurde das Kapitel U. Österreich abgehandelt. "Geistiges Eigentum - Intellectual Property" Publikationen Kendler, Elisabeth/Reinold, Hartwig (2018): Die Kopiervergütung im Umsatzssteuerrecht, Medien und Recht, Heft 4, 189-191. Reinold, Hartwig/Reinold, Jürgen (2018): Achtung - Steuerfalle bei grenzüberschreitenden Preisausschreiben!, Medien und Recht, Heft 2, 51-53. Reinold, Hartwig/Reinold, Jürgen (2016), Gegensätzliche BFG-Rechtsprechung zum Zinsenabzugsverbot innerhalb einer Unternehmensgruppe, taxlex, Heft 10, 304-307. Hernler, Jörg/Reinold, Hartwig (2014): Österreich, in: Vögele, Alexander et. al (Hrsg.): Geistiges Eigentum - Intellectual Property, Verlag C.H.Beck, München, 1039-1248. Hernler, Jörg/Reinold, Hartwig (1993): Annahme eines Einheitsunternehmens bei verbundenen Unternehmen zur Ermittlung des gemeinen Wertes, Finanzjournal, Heft 2, 27-34. Reinold, Hartwig (1985), Umsatzsteuer für Parkgaragengeschäft, ÖGWTZ, 117. |
Für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO auf zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
Weiterlesen: Verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gilt auch für Rechtsnachfolger
Das Jahressteuergesetz 2018 sieht ab 1.1.2019 die Möglichkeit einer laufenden und begleitenden Kontrolle – als Alternative zur klassischen Ex-post-Außenprüfung – durch die Finanzverwaltung vor. Der wesentliche Vorteil der begleitenden Kontrolle liegt in einer erhöhten Rechts- und Planungssicherheit durch eine zeitnahe Beurteilung und Abklärung steuerlicher Fragestellungen, weil der laufende Kontakt mit der Abgabenbehörde die Außenprüfung ersetzt (und dadurch nachträgliche Steuernachzahlungen im Rahmen von Prüfungsfeststellungen vermieden werden). Damit einhergehend ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden. Für die begleitende Kontrolle sollen im Wesentlichen die Außenprüfungsorgane (der Großbetriebsprüfung) zuständig sein.
Weiterlesen: Jahressteuergesetz 2018: Begleitende Kontrolle als alternative zur Außenprüfung
Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens ("Advance Ruling") über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit
- Gruppenbesteuerung (§ 9 Körperschaftsteuergesetz)
- Umgründungen und
- Verrechnungspreisthemen
den Abgabepflichtigen offen.
Weiterlesen: Jahressteuergesetz 2018: Der neue Auskunftsbescheid
Der EuGH hat in der Rs Deister Holding AG (C-504/16) und Juhler Holding A/S (C-613/16) die deutsche Bestimmung gem § 50d Abs 3 dEStG als unvereinbar mit dem Unionsrecht qualifiziert.
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vom Quellensteuerabzug befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere mindestens 10%ige Beteiligung) vorliegen.
Am 29.06.2017 hat der österreichische Nationalrat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) beschlossen. Dieses ist Teil der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Gegenstand des WiEReG ist die Schaffung eines nationalen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer aller in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgezählten Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zu diesen zählen u.a. OG, KG, GmbH, AG, Privatstiftungen und Vereine, aber auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Treuhandschaften sind dabei als trustähnliche Vereinbarungen zu werten.
Kryptowährungen sind synthetisch erzeugte (digitale) Währungen und derzeit einer der größten Trends am Finanzmarkt. Das bekannteste Beispiel für eine Kryptowährung ist Bitcoin. Der Kurs der Digitalwährung Bitcoin ist erst kürzlich wieder auf ein neues Rekordhoch gestiegen. Auch Privatanleger wollen von steigenden Bitcoinkursen profitieren und investieren als Spekulationsobjekt ...– oftmals durch Kauf über elektronischen Kauf- und Tauschbörsen – in die digitale Währung.
Weiterlesen: Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Vorgriff auf den Urlaub muss vertraglich vereinbart werden; ansonsten kann der Arbeitgeber nicht „automatisch“ mit künftigem Urlaubsanspruch aufrechnen!
Das OGH-Urteil vom 29.01.2015, 9 ObA135/14i, gab einer Arbeitnehmerin Recht, welche mit ihrem Arbeitgeber über den Verbrauch ihres Urlaubsanspruches in Streit kam.
Wegen eines längeren Krankenstandes wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt; anlässlich der Endabrechnung des Gehaltes hat der Arbeitgeber den im ersten Arbeitsjahr zu viel konsumierten Urlaub angerechnet und den noch offenen Urlaubsanspruch mit dem Urlaubsvorgriff aufgerechnet. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht; der Arbeitgeber behauptete, dass die Forderung nach voller Auszahlung des Urlaubsanspruches (ohne Anrechnung. des Urlaubsvorgriffes) sittenwidrig sei.
Letztlich gab der OGH der Arbeitnehmerin Recht. Grundsätzlich sei ein Urlaubsvorgriff zwar zulässig; diesbezüglich bedürfe es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruches auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Laut OGH sei es im Ergebnis nicht zulässig, ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs zu berücksichtigen; die Beweislast trifft den Arbeitgeber.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Urlaubsgesetz als Urlaubsjahr grundsätzlich das Arbeitsjahr (und nicht das Kalenderjahr) vorsieht.
Juli 2015