Das Jahressteuergesetz 2018 erweitert den Anwendungsbereich des bindenden Auskunftsbescheidverfahrens ("Advance Ruling") über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhaltes. Derzeit steht das Advance Ruling lediglich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit

  • Gruppenbesteuerung (§ 9 Körperschaftsteuergesetz)
  • Umgründungen und
  • Verrechnungspreisthemen

den Abgabepflichtigen offen.

Mit einem Auskunftsbescheid erwirbt der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung, sofern der später umgesetzte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich vom angefragten Sachverhalt abweicht. Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2019 wird das Advance Ruling auf das internationale Steuerrecht und Missbrauchsthemen (iSd § 22 Bundesabgabenordnung) sowie ab 1.1.2020 ebenso auf den Bereich der Umsatzsteuer ausgedehnt. Zudem soll der Auskunftsbescheid ab 1.7.2019 innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung erlassen werden, wobei in besonders komplexen Fällen diese Frist seitens der Behörde verlängert werden kann. Eine der Hauptvoraussetzungen für das Advance Ruling ist, dass der angefragte Sachverhalt noch nicht verwirklicht ist, im Antrag ein besonderes Interesse des Abgabenpflichtigen an der Erlassung des Bescheides nachgewiesen und das Rechtsproblem sowie die vertretene Rechtsansicht dargelegt werden kann. In Abhängigkeit von den Umsatzerlösen des Abgabenpflichtigen (bzw von einer Konzernzugehörigkeit iSd § 244 UGB) können die Kosten („Verwaltungskostenbeitrag“) zwischen 1.500 und 20.000 EUR betragen.

Autor: Dr. Hartwig Reinold, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

September 2018

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