Die Rechtsprechung hat in jüngster Zeit mehrmals bestätigt, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Rechnungsadresse nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist:
- EuGH 15.11.2017, C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erfordert nicht zwingend die Angabe einer Rechnungsadresse des Leistenden, unter der seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- BFH 21.6.2018, V R 25/15 und V R 28/16: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss eine Anschrift des Leistenden enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist; die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist aber nicht erforderlich.
- VwGH 25.4.2018, 2018/13/0001: Aufgrund dessen, dass der Leistende an der Rechnungsanschrift nicht auffindbar war, darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu erfolgen.
Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
November 2018